Unsere Satzung

Vorbemerkungen: 
Alle in der Satzung des KSB Wolfenbüttel beschriebenen Ämter und Positionen beziehen sich ausnahmslos auf weibliche und männliche Personen. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird darum auf eine Differenzierung im Satzungstext verzichtet.
§ 1
Begriff, Name, Sitz
Der Kreissportbund Wolfenbüttel - im folgenden KSB genannt – ist ein auf freiwilliger Grundlage beruhender Zusammenschluss aller im Landkreis Wolfenbüttel ansässiger gemeinnütziger Vereine, Organisationen und der regionalen Untergliederungen der Fachverbände des LandesSportBundes Niedersachsen e.V. (LSB), die als Hauptzweck eine oder mehrere Sportarten bzw. sportliche Betätigungen pflegen und fördern.
Der KSB hat seinen Sitz in Wolfenbüttel und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Braunschweig auf dem Registerblatt VR150072 eingetragen. Sein Gebiet entspricht dem des Landkreis Wolfenbüttel
§ 2
Zweck und Aufgaben
Zweck des KSB ist die Betreuung seiner Mitglieder und die Vertretung der gemeinsamen Interessen.
Der KSB bekennt sich zur Einheit im Sport und zu seinen ideellen Werten.
Seine Aufgaben sind insbesondere:
Förderung und Entwicklung des Sports für alle,
Vertretung des Sports in der Öffentlichkeit und Wahrnehmung seiner Interessen bei Parlamenten, staatlichen und kommunalen Stellen,
Förderung der Vereinsarbeit,
Aus- und Fortbildung von Führungskräften, Übungsleitern, Betreuern sowie ehrenamtlichen und sonstigen Mitarbeitern,
Förderung der sportlichen und allgemeinen Jugendarbeit,
Förderung der Gründung neuer und der Erweiterung bestehender Vereine,
Förderung des Sportstättenbaus,
Förderung des Erwerbs des Deutschen Sportabzeichens,
Förderung und Durchführung von gemeinsamen Veranstaltungen.
Der KSB ist parteipolitisch, ethnisch und konfessionell neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser, ethnischer und weltanschaulicher Toleranz.
Der KSB setzt sich für eine sozial gerechte, dauerhaft umweltverträgliche und wirtschaftlich nachhaltige Sport- und Vereinsentwicklung ein.
Zur Verwirklichung der Chancengleichheit von Frauen und Männern ist bei allen Planungs-, Entscheidungs- und Umsetzprozessen die jeweils spezifische Situation von Frauen und Männern zu beachten.
§ 3
Gemeinnützigkeit
Der KSB verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der KSB ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des KSB dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des KSB fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Die Organe des KSB üben ihre Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus. Dem Vorstand des KSB kann eine Aufwandsentschädigung gemäß § 3 Nr. 26a Einkommensteuergesetz gewährt werden. Darüber bestimmt der Gesamtvorstand.
§ 4
Verhältnis zum LSB
Der KSB ist eine Gliederung des LSB. Er kann die Mitgliedschaft in anderen Verbänden und Institutionen erwerben.
Als Gliederung des LSB ist der KSB an die Satzung, Ordnungen, Richtlinien und Beschlüsse der Organe des LSB gebunden. Bezüglich der dem KSB von der LSB-Satzung zugewiesenen Aufgaben ist er befugt und verpflichtet, die von den Organen des LSB getroffenen Entscheidungen näher zu regeln bzw. auszuführen. Im Rahmen seiner Zuständigkeit trifft der KSB autonome Entscheidungen und Beschlüsse.
§ 5
Fachverbände auf Kreisebene
Fachverbände auf Kreisebene betreuen ihre Mitglieder in fachlicher Hinsicht nach ihren Satzungen und/oder Ordnungen unter Wahrung der Satzung des KSB.
Fachverbände auf Kreisebene sind in der Regel die Gliederungen der dem LSB angehörenden Landesverbände. Sie fassen Vereine mit Abteilungen gleicher Sportart zusammen. Sie müssen mindestens aus drei Vereinen im Gebiet des KSB bestehen und einen Vorstand auf Kreisebene haben. Ihre Vertretungen müssen auf einer ordentlichen Versammlung gewählt und dem KSB schriftlich benannt werden.
Regionale, über die Kreisgrenze hinaus konstituierte Fachverbände können eine Vertretung aus den im Landkreis Wolfenbüttel ansässigen Vereinen wählen. Der Gewählte muss schriftlich an den KSB gemeldet werden. Auf Kreisebene kann nur ein Fachverband für jede Sportart anerkannt werden.
§ 6
Erwerb der Mitgliedschaft, Ehrenmitglieder
Die Mitgliedschaft im KSB können erwerben:
Als ordentliche Mitglieder alle gemeinnützigen und eingetragenen Sportvereine bzw. Sportorganisationen durch Aufnahme in den LSB, sowie die Kreisfachverbände durch Aufnahme durch den Vorstand des KSB.
Als Mitglied mit besonderem Status alle Vereine, die die Voraussetzungen für die ordentliche Mitgliedschaft erfüllen, aber nicht eingetragen und/oder gemeinnützig sind durch Aufnahme in den LSB, wobei diese nicht mit öffentlichen Mitteln gefördert werden dürfen.
Als Ehrenmitglieder natürliche Personen durch Verleihung der Ehrenmitgliedschaft aufgrund besonderer Verdienste um die Förderung des Sports. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern beschließt der Kreissporttag.
Voraussetzung für die Mitgliedschaft als ordentliches Mitglied (mit Ausnahme der Kreisfachverbände) und solches mit besonderem Status ist die Mitgliedschaft im LSB. Vereine beantragen die Aufnahme in den LSB schriftlich über den KSB unter Beifügung folgender Unterlagen:
- Gründungsprotokoll
- Vereinssatzung
- Nachweis über die Gemeinnützigkeit (ordentliches Mitglied)
- Nachweis über die Eintragung ins Vereinsregister (ordentliches Mitglied)
- Bestandserhebungsbogen
Über die Aufnahme der Vereine entscheidet der LSB entsprechend der Bestimmungen seiner Satzung und seiner Aufnahmeordnung.
§ 7
Rechte der Mitglieder
Die ordentlichen Mitglieder sowie diejenigen mit besonderem Status sind berechtigt, durch ihre Delegierten nach Maßgabe der für das Stimmrecht bestehenden Bestimmungen an den Beratungen und Beschlüssen des Kreissporttages teilzunehmen und Anträge zu stellen,
die Wahrung ihrer Interessen durch den KSB zu verlangen, 
die Beratung und Betreuung des KSB in Anspruch zu nehmen und an allen
Veranstaltungen nach Maßgabe der hierfür bestehenden Ordnungen teilzunehmen.
Die ordentlichen Mitglieder des KSB sind darüber hinaus berechtigt, die Förderprogramme des KSB/LSB nach den hierfür bestehenden Bestimmungen in Anspruch zu nehmen.


§ 8
Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder des KSB sind verpflichtet, die Satzungen, die Ordnungen und Richtlinien sowie die Beschlüsse der Organe des KSB und des LSB zu befolgen.
Von den ordentlichen Mitgliedern (mit Ausnahme der Kreisfachverbände) und denen mit besonderem Status werden Beiträge erhoben. Die Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrages wird vom Kreissporttag in Verbindung mit § 14, Abs. 2, 5. Spiegel-strich, bestimmt.
Sämtliche Mitglieder sind verpflichtet,
- die Interessen des KSB zu unterstützen,
- die vom KSB geforderten Auskünfte zu erteilen,
- dem KSB spätestens bis zum 31.01. eines Jahres die Delegierten zu benennen, die das Mitglied auf dem Kreissporttag vertreten,  
- die Vorstandsmitglieder des KSB und die Präsidiumsmitglieder des LSB an den ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen teilnehmen zu lassen und ihnen auf Wunsch das Wort zu erteilen,
- dem KSB von allen Maßnahmen Kenntnis zu geben, die auf eine Auflösung des Vereins hinzielen.
§ 9
Ausschlussverfahren/ Ordnungen
Einzelheiten sind in der Geschäfts- und Finanzordnung geregelt.
§ 10
Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft von ordentlichen Mitgliedern und von Mitgliedern mit besonderem Status erlischt 
durch Austritt auf Grund einer schriftlichen Erklärung über den KSB an den LSB unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten jeweils zum Ende des Geschäftsjahres, 
durch Ausschluss aus dem LSB, (Gegen den Beschluss des LSB - Vorstandes steht dem betreffenden Mitglied das Recht der Anrufung des Präsidiums des LSB zu. Dieser entscheidet endgültig. Diese Anrufung des Präsidiums hat keine aufschiebende Wirkung.), durch Auflösung.
§ 11
Organe
Die Organe des KSB sind:
Der Kreissporttag
Der Vorstand 
Die Tätigkeit der Organe richtet sich nach Satzung, den Ordnungen und Richtlinien des LSB
§ 12
Kreissporttag
Die den Mitgliedern in Angelegenheiten des KSB zustehenden Rechte werden auf dem Kreissporttag als oberstem Organ des KSB durch Beschlussfassung der anwesenden Stimmberechtigten wahrgenommen. 
Er setzt sich aus den Delegierten der Vereine und den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes zusammen. 
Die Mitglieder sind verpflichtet, einen Delegierten zur Teilnahme am Kreissporttag zu entsenden. Jeder Verein verfügt über eine Delegiertenstimme.

§ 13
Zusammentreten und Vorsitz
Der ordentliche Kreissporttag tritt alle 2 Jahre spätestens im III. Quartal zusammen. Er wird mit einer Frist von 4 Wochen unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung durch schriftliche Einladung einberufen. 
Soweit ein Mitglied in der Bestandserhebung (BE) des LSB Niedersachsen eine Mailadresse angegeben hat, kann der KSB eine wirksame Einladung an die hinterlegte E-Mailadresse versenden. 
Ein außerordentlicher Kreissporttag ist nach den für den ordentlichen Kreissporttag geltenden Bestimmungen einzuberufen, wenn ein dringender Grund vorliegt, oder 1/3 der ordentlichen Mitglieder und derjenigen mit besonderem Status es schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt
§ 14
Aufgaben des Kreissporttages/ Beschlussfassung 
Dem Kreissporttag steht die Entscheidung in allen Angelegenheiten des KSB zu, soweit sie nicht satzungsgemäß anderen Organen übertragen sind.
Dem Kreissporttag obliegen insbesondere folgende Aufgaben: 
- Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer, 
- Verabschiedung der Jahresrechnung für die beiden abgelaufenen Geschäftsjahre, 
- Entlastung des Vorstandes en bloc oder auf Antrag jedes einzelnen Mitglieds, 
- Wahl der Vorstandsmitglieder nach der Geschäftsordnung, 2.9.1, 
- Festsetzung der Beiträge, soweit sie über den Mindestbeiträgen des LSB liegen, 
- und gegebenenfalls von Umlagen, 
- Genehmigung des Haushaltsplanes für das laufende und folgende Geschäftsjahr, 
- Ernennung von Ehrenmitgliedern, 
- Wahl von 3 Kassenprüfern, 
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen.
§ 15
Der Geschäftsführende Vorstand
Der geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus 
• dem Vorsitzenden für Vereinskommunikation und Repräsentationsaufgaben 
• dem Vorsitzenden Öffentlichkeitsarbeit, Strategie, Sportpolitik 
• dem Vorsitzenden für Finanzen und Personal 
• dem Vorsitzenden für interne Organisation und Verbandskommunikation
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der genannten vier Vorsitzenden gemeinsam im Sinne des § 26 BGB vertreten. Der Vorstand wird darüber hinaus ergänzt durch: 
• ein Vorstandsmitglied für Bildung, 
• Sprecher der Sportjugend, 
• dem Leiter der Geschäftsstelle / Geschäftsführer, 
• sowie vom Vorstand benannten, nicht stimmberechtigten Beisitzern 
Die Amtszeit und Ausübung eines Amtes im Vorstand setzt die ordentliche Mitgliedschaft in einem Mitgliedsverein des KSB voraus. Die Amtszeit des Vorstandes endet mit der Neuwahl beim Kreissporttag. Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig. 
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes in der Zeit zwischen den Wahlen aus, so kann sich der Vorstand ergänzen.
§ 16
Berufung eines besonderen Vertreters 
Der Vorstand kann zur Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben einen Geschäftsführer bestellen. Der Geschäftsführer nimmt die Stellung eines besonderen Vertreters gem. § 30 BGB ein. Die Vertretungsmacht des Geschäftsführers wird durch die Beschlüsse des Vorstandes und den Geschäftsverteilungsplan beschränkt.
§17
Rechte und Pflichten des Vorstandes
Der Vorstand führt die Geschäfte des KSB nach den Bestimmungen der Satzung, den Ordnungen und Richtlinien und nach Maßgabe der vom Kreissporttag gefassten Beschlüsse. 
Er kann zu seiner Unterstützung hauptamtliche Mitarbeiter einstellen und legt deren Rechte und Pflichten fest. 
Mitglieder des Vorstandes können nicht hauptberuflich im KSB tätig sein. 
Der Vorstand hat ferner folgende Aufgaben: 
- Ordnungen und Richtlinien zu beschließen, 
- über einen Antrag zum Ausschluss von Mitgliedern an den LSB zu entscheiden.
§ 18
Die Sportjugend
Die Sportjugend ist die Jugendorganisation des KSB. Die Bestimmungen für die Sportjugend sind in der Jugendordnung geregelt. Die Sportjugend führt jährlich eine Vollversammlung durch. Auf dieser Versammlung wählt sie einen Sprecher, der die Interessen der Jugend gegenüber dem Geschäftsführenden Vorstand vertritt. 
Die Jugendordnung bedarf der Bestätigung durch den Geschäftsführenden Vorstand des KSB.
§ 19
Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlagen des KSB sind Satzung und die Ordnungen, die er zur Durchführung seiner Aufgaben beschließt. Die Satzung und die Ordnungen dürfen nicht im Widerspruch zur Satzung des LSB stehen.
Ordnungen und ihre Änderungen werden vom Gesamtvorstand beschlossen. 
Die Veröffentlichung der Ordnungen und ihrer Änderungen finden ausschließlich auf der Homepage des KSB statt. Eine gesonderte Zustellung an die Mitglieder ist nicht erforderlich.
§ 20
Allgemeine Schlussbestimmungen
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Die Auflösung des KSB kann nur auf einem eigens hierfür einberufenen Kreissporttag mit 2/3 Stimmenmehrheit der gültig abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des KSB oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an den Landkreis Wolfenbüttel, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Rahmen der Förderung des Sports im Landkreis Wolfenbüttel zu verwenden hat.
§ 21
Inkrafttreten
Diese Satzung ist durch den Kreissporttag am…25.04.2024…. beschlossen worden. Sie tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung in der Fassung vom 21.10.2020 außer Kraft.